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Wir machen Sicherheit

Übergangsfristen nach § 8 ArbStättV laufen Ende 2020 aus

Die Übergangsfristen in § 8 Abs. 1 ArbStättV waren mit einer Übergangszeit von 17 Jahren (2004 bis 2021) und einer festen Übergangsfrist, mit einem Vorlauf von fünf Jahren (2016 bis 2021), zeitlich bemessen. In dieser Zeit wurde allen Betrieben die Möglichkeit gegeben, notwendige bauliche oder organisatorische Anpassungen vorzunehmen.

Mit dem Wegfall der Bestandsschutzregelung gilt ab dem 01.01.2021 für alle Arbeitsstätten ein einheitlicher Anforderungskatalog sowie ein einheitliches Schutzniveau.
Die Arbeitsstättenverordnung definiert Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Deutschland. Konkret enthält die Verordnung Mindestvorgaben an die Errichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten, wie z. B. Vorgaben zu Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Räumen oder die Gestaltung von Arbeitsplätzen hinsichtlich Barrierefreiheit oder Ergonomie.

Betroffen von der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitsräume in Gebäuden, Arbeitsplätze im Freien auf dem Betriebsgelände, Baustellen und Verkaufsstände im Zusammenhang mit Ladengeschäften.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Damit von Ihrer Arbeitsstätte keine Gefährdung für Ihre Beschäftigten ausgeht sowie verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

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